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ZK2 2020 72

Revision (Ehescheidung)

Schwyz · 2020-11-27 · Deutsch SZ
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Revision (Ehescheidung) | Eherecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 trat die Einzelrichterin am Be- zirksgericht Höfe auf das Revisionsgesuch von A.________ (nachfolgend Ge- suchstellerin) betreffend das im Ehescheidungsverfahren ZEO 2017 30 er- gangene Urteil vom 5. März 2019 nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 100.00.

b) Gegen diese Verfügung reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

11. November 2020 (Postaufgabe: 12. November 2020; Eingang Kantonsge- richt: 13. November 2020) Berufung beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Die Verfahrensleitung der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilte den Parteien den Eingang der Berufung und in Nachachtung von Art. 332 ZPO deren Ent- gegennahme als Beschwerde mit (KG-act. 3) und stellte ihnen in der Folge das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 18. November 2020 sowie der Gesuchstellerin die Mitteilung von Rechtsanwältin C.________ vom

18. November 2020 zu, mit welcher sie die Vertreterin von B.________ (nach- folgend Gesuchsgegner) bekanntgab (KG-act. 6). Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort konnte verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

E. 2 a) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der an- gefochtene Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 16. Oktober 2020 zuge- stellt (vgl. ZEO 2020 38 Vi-act. E/10). Die Rechtsmittelfrist begann folglich am

17. Oktober 2020 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 16. Novem- ber 2020 (Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO).

b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft

Kantonsgericht Schwyz 3 erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argu- mentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift gelten sowohl für die Beschwerde als auch für die Beru- fungsschrift (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-ger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die rechtsgenügliche Begründung ist eine Eintretensvor- aussetzung und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen (BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2). Die Gesuchstellerin beantragt mit der innert Frist eingereichten Rechtsmittel- eingabe vom 11. November 2020 die „Prüfung der Rechtsgültigkeit von ZEO 2017 30“ und führt zur Begründung zusammengefasst aus, dass die Ehescheidung vom 4. (recte 5.) März 2019 wegen Urteilsunfähigkeit des Ge- suchsgegners nicht habe in Rechtskraft erwachsen können. Sowohl die im Scheidungsverfahren als auch die fünf Monate nach der Scheidung im März 2019 dem Bezirksgericht Höfe mitgeteilten Informationen bezüglich der psy- chischen Probleme resp. des Gesundheitszustands des Gesuchsgegners sei- en ignoriert worden. Ebenso enthalte die Scheidungskonvention einen Form- fehler in den Ziffern 10, 12 und 13 betreffend die Verzinsung von 5 %. Auch sei der Gesuchsgegner nicht daran interessiert, in der Nähe der Kinder zu wohnen und habe keinen Kontakt mehr zu ihnen, obschon sie sich die elterli- che Sorge teilen würden. Zudem sei der Scheidungsprozess einseitig zu ihren Lasten geführt worden (zum Ganzen siehe KG-act. 1 Ziff. 1-6). Mit dieser Be- gründung setzt sich die Gesuchstellerin und heutige Beschwerdeführerin aber nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Gesuchstellerin nennt keine Gründe, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, der deshalb erfolgte, weil sie binnen der Nachfrist den Kosten-

Kantonsgericht Schwyz 4 vorschuss nicht geleistet hatte, unhaltbar sein sollte. Oder anders gesagt, legt die Gesuchstellerin mit keinem Wort dar, inwiefern die Feststellungen der Vor- instanz, dass der Gesuchstellerin namentlich mit Verfügung vom 17. August 2020 Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt wurde (vgl. E. 3. angefochtene Verfügung), sie mit Verfügung vom 15. September 2020 eine Nachfrist erhalten habe zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der An- drohung, dass das Gericht auf das Gesuch nicht eintreten werde, wenn auch innert Nachfrist der Kostenvorschuss nicht geleistet und kein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werde (vgl. E. 6. ange- fochtene Verfügung), dass innert Nachfrist keine Kostenvorschusszahlung eingegangen und trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit ebenso kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen sei (vgl. E. 8. ange- fochtene Verfügung), unzutreffend oder gar rechtswidrig sein sollen. Selbst den vorinstanzlichen Akten liesse sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen und der auf der Kostenvorschussverfügung angebrachte handschriftliche Vermerk „nicht relevant“, welche der Eingabe der Gesuchstellerin vom

26. August 2020 beiliegt (vgl. ZEO 2020 38 Vi-act. A/IV), vermag ebenfalls nichts auszusagen. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinrei- chende Begründung, sodass auf sie nicht einzutreten ist.

c) Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Diese Bestimmung dient je- doch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben (zit. Urteil 5A_736/2016 E. 4.3). Folglich war die Ansetzung einer Nachfrist aus diesem Grund nicht angezeigt bzw. nach Art. 132 Abs. 1 ZPO gar nicht möglich (zit. Urteil 4A_258/2015 E. 2.4.1 u.a. mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 6.4). Aber auch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet schliesslich nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (zit. Urteil 4A_258/2015 E. 2.4.1). Die Gesuchstellerin macht jedenfalls nicht den Eindruck, der deutschen Sprache nicht ausreichend

Kantonsgericht Schwyz 5 mächtig zu sein. Davon abgesehen wäre ein rechtzeitiger Hinweis kaum mehr möglich gewesen, nachdem die Rechtsmitteleingabe beim Kantonsgericht am Freitag, 13. November 2020 einging, die Beschwerdefrist aber bereits am Montag, 16. November 2020 ablief. Somit entfiel die Ansetzung einer Nachfrist auch aus dieser Sicht.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

E. 5 Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1 inkl. Beilagen 1-4 im Doppel), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 27. November 2020 kau

Dispositiv
  1. a) Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 trat die Einzelrichterin am Be- zirksgericht Höfe auf das Revisionsgesuch von A.________ (nachfolgend Ge- suchstellerin) betreffend das im Ehescheidungsverfahren ZEO 2017 30 er- gangene Urteil vom 5. März 2019 nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 100.00. b) Gegen diese Verfügung reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
  2. November 2020 (Postaufgabe: 12. November 2020; Eingang Kantonsge- richt: 13. November 2020) Berufung beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Die Verfahrensleitung der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilte den Parteien den Eingang der Berufung und in Nachachtung von Art. 332 ZPO deren Ent- gegennahme als Beschwerde mit (KG-act. 3) und stellte ihnen in der Folge das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 18. November 2020 sowie der Gesuchstellerin die Mitteilung von Rechtsanwältin C.________ vom
  3. November 2020 zu, mit welcher sie die Vertreterin von B.________ (nach- folgend Gesuchsgegner) bekanntgab (KG-act. 6). Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort konnte verzichtet werden (Art. 322 ZPO).
  4. a) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der an- gefochtene Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 16. Oktober 2020 zuge- stellt (vgl. ZEO 2020 38 Vi-act. E/10). Die Rechtsmittelfrist begann folglich am
  5. Oktober 2020 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 16. Novem- ber 2020 (Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO). b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft Kantonsgericht Schwyz 3 erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argu- mentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift gelten sowohl für die Beschwerde als auch für die Beru- fungsschrift (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-ger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die rechtsgenügliche Begründung ist eine Eintretensvor- aussetzung und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen (BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2). Die Gesuchstellerin beantragt mit der innert Frist eingereichten Rechtsmittel- eingabe vom 11. November 2020 die „Prüfung der Rechtsgültigkeit von ZEO 2017 30“ und führt zur Begründung zusammengefasst aus, dass die Ehescheidung vom 4. (recte 5.) März 2019 wegen Urteilsunfähigkeit des Ge- suchsgegners nicht habe in Rechtskraft erwachsen können. Sowohl die im Scheidungsverfahren als auch die fünf Monate nach der Scheidung im März 2019 dem Bezirksgericht Höfe mitgeteilten Informationen bezüglich der psy- chischen Probleme resp. des Gesundheitszustands des Gesuchsgegners sei- en ignoriert worden. Ebenso enthalte die Scheidungskonvention einen Form- fehler in den Ziffern 10, 12 und 13 betreffend die Verzinsung von 5 %. Auch sei der Gesuchsgegner nicht daran interessiert, in der Nähe der Kinder zu wohnen und habe keinen Kontakt mehr zu ihnen, obschon sie sich die elterli- che Sorge teilen würden. Zudem sei der Scheidungsprozess einseitig zu ihren Lasten geführt worden (zum Ganzen siehe KG-act. 1 Ziff. 1-6). Mit dieser Be- gründung setzt sich die Gesuchstellerin und heutige Beschwerdeführerin aber nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Gesuchstellerin nennt keine Gründe, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, der deshalb erfolgte, weil sie binnen der Nachfrist den Kosten- Kantonsgericht Schwyz 4 vorschuss nicht geleistet hatte, unhaltbar sein sollte. Oder anders gesagt, legt die Gesuchstellerin mit keinem Wort dar, inwiefern die Feststellungen der Vor- instanz, dass der Gesuchstellerin namentlich mit Verfügung vom 17. August 2020 Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt wurde (vgl. E. 3. angefochtene Verfügung), sie mit Verfügung vom 15. September 2020 eine Nachfrist erhalten habe zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der An- drohung, dass das Gericht auf das Gesuch nicht eintreten werde, wenn auch innert Nachfrist der Kostenvorschuss nicht geleistet und kein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werde (vgl. E. 6. ange- fochtene Verfügung), dass innert Nachfrist keine Kostenvorschusszahlung eingegangen und trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit ebenso kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen sei (vgl. E. 8. ange- fochtene Verfügung), unzutreffend oder gar rechtswidrig sein sollen. Selbst den vorinstanzlichen Akten liesse sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen und der auf der Kostenvorschussverfügung angebrachte handschriftliche Vermerk „nicht relevant“, welche der Eingabe der Gesuchstellerin vom
  6. August 2020 beiliegt (vgl. ZEO 2020 38 Vi-act. A/IV), vermag ebenfalls nichts auszusagen. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinrei- chende Begründung, sodass auf sie nicht einzutreten ist. c) Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Diese Bestimmung dient je- doch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben (zit. Urteil 5A_736/2016 E. 4.3). Folglich war die Ansetzung einer Nachfrist aus diesem Grund nicht angezeigt bzw. nach Art. 132 Abs. 1 ZPO gar nicht möglich (zit. Urteil 4A_258/2015 E. 2.4.1 u.a. mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 6.4). Aber auch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet schliesslich nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (zit. Urteil 4A_258/2015 E. 2.4.1). Die Gesuchstellerin macht jedenfalls nicht den Eindruck, der deutschen Sprache nicht ausreichend Kantonsgericht Schwyz 5 mächtig zu sein. Davon abgesehen wäre ein rechtzeitiger Hinweis kaum mehr möglich gewesen, nachdem die Rechtsmitteleingabe beim Kantonsgericht am Freitag, 13. November 2020 einging, die Beschwerdefrist aber bereits am Montag, 16. November 2020 ablief. Somit entfiel die Ansetzung einer Nachfrist auch aus dieser Sicht.
  7. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die (reduzierten) Kosten für das Beschwer- deverfahren sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwands bzw. nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung zu sprechen;- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
  8. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  10. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
  12. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1 inkl. Beilagen 1-4 im Doppel), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 27. November 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. November 2020 ZK2 2020 72 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend Revision (Ehescheidung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 13. Oktober 2020, ZEO 2020 38);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 trat die Einzelrichterin am Be- zirksgericht Höfe auf das Revisionsgesuch von A.________ (nachfolgend Ge- suchstellerin) betreffend das im Ehescheidungsverfahren ZEO 2017 30 er- gangene Urteil vom 5. März 2019 nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 100.00.

b) Gegen diese Verfügung reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

11. November 2020 (Postaufgabe: 12. November 2020; Eingang Kantonsge- richt: 13. November 2020) Berufung beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Die Verfahrensleitung der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilte den Parteien den Eingang der Berufung und in Nachachtung von Art. 332 ZPO deren Ent- gegennahme als Beschwerde mit (KG-act. 3) und stellte ihnen in der Folge das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 18. November 2020 sowie der Gesuchstellerin die Mitteilung von Rechtsanwältin C.________ vom

18. November 2020 zu, mit welcher sie die Vertreterin von B.________ (nach- folgend Gesuchsgegner) bekanntgab (KG-act. 6). Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort konnte verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

2. a) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der an- gefochtene Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 16. Oktober 2020 zuge- stellt (vgl. ZEO 2020 38 Vi-act. E/10). Die Rechtsmittelfrist begann folglich am

17. Oktober 2020 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 16. Novem- ber 2020 (Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO).

b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft

Kantonsgericht Schwyz 3 erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argu- mentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift gelten sowohl für die Beschwerde als auch für die Beru- fungsschrift (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-ger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die rechtsgenügliche Begründung ist eine Eintretensvor- aussetzung und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen (BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2). Die Gesuchstellerin beantragt mit der innert Frist eingereichten Rechtsmittel- eingabe vom 11. November 2020 die „Prüfung der Rechtsgültigkeit von ZEO 2017 30“ und führt zur Begründung zusammengefasst aus, dass die Ehescheidung vom 4. (recte 5.) März 2019 wegen Urteilsunfähigkeit des Ge- suchsgegners nicht habe in Rechtskraft erwachsen können. Sowohl die im Scheidungsverfahren als auch die fünf Monate nach der Scheidung im März 2019 dem Bezirksgericht Höfe mitgeteilten Informationen bezüglich der psy- chischen Probleme resp. des Gesundheitszustands des Gesuchsgegners sei- en ignoriert worden. Ebenso enthalte die Scheidungskonvention einen Form- fehler in den Ziffern 10, 12 und 13 betreffend die Verzinsung von 5 %. Auch sei der Gesuchsgegner nicht daran interessiert, in der Nähe der Kinder zu wohnen und habe keinen Kontakt mehr zu ihnen, obschon sie sich die elterli- che Sorge teilen würden. Zudem sei der Scheidungsprozess einseitig zu ihren Lasten geführt worden (zum Ganzen siehe KG-act. 1 Ziff. 1-6). Mit dieser Be- gründung setzt sich die Gesuchstellerin und heutige Beschwerdeführerin aber nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Gesuchstellerin nennt keine Gründe, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, der deshalb erfolgte, weil sie binnen der Nachfrist den Kosten-

Kantonsgericht Schwyz 4 vorschuss nicht geleistet hatte, unhaltbar sein sollte. Oder anders gesagt, legt die Gesuchstellerin mit keinem Wort dar, inwiefern die Feststellungen der Vor- instanz, dass der Gesuchstellerin namentlich mit Verfügung vom 17. August 2020 Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt wurde (vgl. E. 3. angefochtene Verfügung), sie mit Verfügung vom 15. September 2020 eine Nachfrist erhalten habe zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der An- drohung, dass das Gericht auf das Gesuch nicht eintreten werde, wenn auch innert Nachfrist der Kostenvorschuss nicht geleistet und kein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werde (vgl. E. 6. ange- fochtene Verfügung), dass innert Nachfrist keine Kostenvorschusszahlung eingegangen und trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit ebenso kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen sei (vgl. E. 8. ange- fochtene Verfügung), unzutreffend oder gar rechtswidrig sein sollen. Selbst den vorinstanzlichen Akten liesse sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen und der auf der Kostenvorschussverfügung angebrachte handschriftliche Vermerk „nicht relevant“, welche der Eingabe der Gesuchstellerin vom

26. August 2020 beiliegt (vgl. ZEO 2020 38 Vi-act. A/IV), vermag ebenfalls nichts auszusagen. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinrei- chende Begründung, sodass auf sie nicht einzutreten ist.

c) Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Diese Bestimmung dient je- doch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben (zit. Urteil 5A_736/2016 E. 4.3). Folglich war die Ansetzung einer Nachfrist aus diesem Grund nicht angezeigt bzw. nach Art. 132 Abs. 1 ZPO gar nicht möglich (zit. Urteil 4A_258/2015 E. 2.4.1 u.a. mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 6.4). Aber auch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet schliesslich nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (zit. Urteil 4A_258/2015 E. 2.4.1). Die Gesuchstellerin macht jedenfalls nicht den Eindruck, der deutschen Sprache nicht ausreichend

Kantonsgericht Schwyz 5 mächtig zu sein. Davon abgesehen wäre ein rechtzeitiger Hinweis kaum mehr möglich gewesen, nachdem die Rechtsmitteleingabe beim Kantonsgericht am Freitag, 13. November 2020 einging, die Beschwerdefrist aber bereits am Montag, 16. November 2020 ablief. Somit entfiel die Ansetzung einer Nachfrist auch aus dieser Sicht.

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die (reduzierten) Kosten für das Beschwer- deverfahren sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwands bzw. nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung zu sprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1 inkl. Beilagen 1-4 im Doppel), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 27. November 2020 kau